Wir für Sie

Anzeigen im "Bergischen Handelsblatt"

 

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klagen ab. Wir haben

dagegen beantragt, die Berufung zuzulassen. Da OVG hat noch

nicht entschieden

Außerdem verhinderte ein von uns formulierter Antrag im Kreis den

Bau einer mechanisch-biologischen Mllbeseitigungsanlage. die über

100 Mio. DM gekostet hätte. Die Folgen hätte Bergisch Gladbach mit

20 % tragen müssen.

Jeder unserer Gründungsmitglieder hat erlebt, dass Mitarbeiter der

Behörden unsere Bürgerinnen und Bürger allzu oft ungerecht und

von oben herab behandeln. Statt nach Gründen zu suchen, wie sie

helfen können, gibt es leider auch Beschäftigte, die zuerst einmal

nein zum ihnen vorgetragenen Anliegen sagen.

Deshalb nannten wir unseren 1994 gegründeten Verein zuerst

"Bürgerwehr gegen Behördenunrecht". Das Wort "Bürgerwehr" sollte

Sie nicht stören. Wir möchten schlicht und einfach sagen, dass wir

uns gegen ein uns und Ihnen zugefügtes Unrecht wehren.

Hierbei belastet uns ein Unrecht umso mehr, je mehr Personen

davon betroffen sind. Die überhöhten Gebühren für Abfall und

Entwässerung treffen jeden Einwohner unserer Stadt. Wir

bekämpfen sie seit 15 Jahren.

- Das Verwaltungsgericht Köln hob zuerst die Abfallbescheide

der Stadt auf, weil es die sog. Quersubventionierung für

unzulässig hielt. Der Landtag änderte darauf das Abfallgesetz.

- Danach hob es auf Grund unserer Argumente Bescheide des

Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes auf. Dieser musste den

Gemeinden des Rheinisch-Bergischen und Oberbergischen

Kreises in den Jahren 1906 - 2001 insgesamt 64 Mio. DM

erstatten. Auch heute noch führt unser Einsatz zu geingeren

Gebühren.

- Danach hob es Bescheide der Stadt über

Entwässerungsgebühren für die Jahre vor 2004 auf, weil sie die

Gebühren für Niederschlagswasser nach dem Verbrauch des

Belkaw-Wassers berechnet hatte.

- Wir haben weiter bemängelt, dass die Stadt bei den

Entwässerungsgebühren

a) 7 % vom Kapital berechnet, obwohl sie für Fremddarlehen

weniger als 5 % zahlt,

b) die angesammelte Abschreibung nicht vorschriftsmäßig zur

Erneuerung verwendet

c) eine große Firma nicht zum Benutzungszwang verpflichtet, so

dass die Gebühren hierdurch um mehr als die Hälfte steigen.