Satzung
V e r e i n s s a t z u n g
Bürger für Bergisch Gladbach und Bensberg e. V.
(früher Bürgerwehr gegen Behördenunrecht)
in der Fassung der Beschlüsse vom 18.8.1994, 15.5.1997, 6.11.1997, 5.5.2000, 7.7.2003 und 21.7.2004
Die Parteienverdrossenheit nimmt zu. Viele kritische Bürger fühlen sich durch die etablierten Parteien nicht mehr richtig vertreten Um ihnen die Möglichkeit zu geben in der Politik mitzumachen, haben die Mitglieder unseres Vereins am 5.5.2000 diese Einleitung und die folgende Neufassung der §§ 1, 2 und 15 beschlossen und den § 1 Abs. 1 am 7.7.2003 durch den mit Fettdruck hervorgehobenen Satz ergänzt.
§ 1
(1) Unter Fortsetzung seiner bisherigen Arbeit als Bürgerwehr gegen Behördenunecht ergänzt der Verein seine Zielsetzung durch die Aufgabe, an der Willensbildung unseres Volkes mitzuwirken Der Zweck des Vereins ist also ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken und zwar an Wahlen auf Bundesebene/Landesebene/Kommunalebene.
(2) Er bildet sich zu diesem Zweck in eine freie und unabhängige Wählergemeinschaft u.
(3) Oberster Grundsatz des Vereins ist die Gerechtigkeit für alle. Deshalb will er dafür sorgen, dass Egoismus und Eigennutz bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bekämpft und allein das gemeine Wohl gefördert werden. Dazu gehören der sparsame und wirtschaftliche Umgang mit öffentlichen Mitteln und die Abwehr von Einflüssen die nicht der Allgemeinheit dienen.
§ 2
Der Verein führt den Namen "Bürger für Bergisch Gladbach und Bensberg e. V., (früher Bürgerwehr gegen Behördenunrecht)" und hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3
Mitglied kann jeder Bürger werden. Außerdem können dem Verein juristische Personen beitreten.
§ 4
(1) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) evtl. Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
§ 5
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. lehnt er die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
(3) Die Austrittserklärung kann nur schriftlich mit Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist abgegeben werden.
(4) Mitglieder können ausgeschlossen werden wenn sie
a) trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlen
b) gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen,
c) sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden
§ 6
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag ist auch dann voll zu zahlen wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres beginnt oder endet.
§ 7
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit,
d) dem l. Schriftführer
e) dem 2. Schriftführer
f) dem Kassierer,
g) dem Archivar
e) zwei Beisitzern
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den vertretungsberechtigten Vorstand vertreten. Ihm gehören Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer an. Der Vorsitzende kann den Verein allein vertreten, von den übrigen Vorstandsmitgliedern jeweils zwei gemeinsam.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(a) Zu Geschäften, die einen Wert von mehr als 1.000 Euro haben, ist die vorherige Zustimmung des Vorstandes, zu solchen mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.
(5) Den Vorsitzenden vertritt der stellvertretende Vorsitzende im Falle der Verhinderung.
(6) Der Kassierer führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
§ 9
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Hierbei ist die Tagesordnung anzugeben.
(2) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt
§ 10
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) den Vorstand für zwei Jahre zu wählen
b) Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen"
c) die Jahres und Kassenberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen zu nehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
d) Satzungsänderungen zu beschließen
e) die Kandidaten für die Parlamente zu wählen
e) den Verein aufzulösen.
§ 11
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
(2) Es wird offen abgestimmt sofern die Mitgliederversammlung nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Für Wahlen zur Aufstellung von Kandidaten für die Parlamente gilt das allgemeine Wahlrecht.
§ 12
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 13
Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 14
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur verwertet werden, um den Vereinszweck zu erreichen.
§ 15
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ernennt zwei Liquidatoren.
Das Vermögen des Vereins wird einem sozialen Zweck zugeführt.
Bergisch Gladbach, den 18.08.1994
Die ursprüngliche Satzung vom 18.8.1994 hat nach den in den Mitgliederversammlungen vom 15.5.1997, 16.11.1997, 5.5.2000, 7.7.2003 und 21.7.2004 gefassten Beschlüssen die vorstehende neue Fassung erhalten.
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